I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 2797). Konsequenterweise ist auch die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausserdem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist schliesslich über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Bst. C. Ziff. I.2. und I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 2800).