6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufungsführerin hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Ihre Berufung ist gemäss Berufungserklärung vom 2. August 2021 (pag. 2855 ff.) einzig auf den Sanktionenpunkt (Höhe des Strafmasses) gerichtet. Verhandlungsgegenstand bildet demnach nur die Verurteilung der Berufungsführerin zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten (Sanktionspunkt 1 unter Bst. B. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteildispositivs;