4. Die oberinstanzlichen Verteidigungskosten der Beschuldigten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; und im Weiteren sei zu verfügen: 5 5. die beigelegte Kostennote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen; 6. die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss dem Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 30. März 2021 im Verfahren PEN 19 14/15 sei zu bestätigen.