In gleicher Verfügung wurde den Parteien bekanntgegeben, dass die Kammer vorsieht, die vorerwähnten Beilagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten zu erkennen sowie, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft spätestens anlässlich der Verhandlung zu diesem Antrag der Berufungsführerin äussern könne (pag. 3014 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2022 erkannte die Kammer die vorstehend angeführten Beilagen 4 bis 14 zu den Akten (pag. 3019). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. März 2022 wurde die Berufungsführerin befragt (pag. 3020 ff.).