(Beilage 14) – zu den Akten zu erkennen (pag. 2951 ff.). Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde der Generalstaatsanwaltschaft vom Eingang des Schreibens der Berufungsführerin vom 18. Februar 2022 samt Beilagen durch Zustellung eines Doppels Kenntnis gegeben. In gleicher Verfügung wurde den Parteien bekanntgegeben, dass die Kammer vorsieht, die vorerwähnten Beilagen anlässlich der Berufungsverhandlung zu den Akten zu erkennen sowie, dass sich die Generalstaatsanwaltschaft spätestens anlässlich der Verhandlung zu diesem Antrag der Berufungsführerin äussern könne (pag.