Mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 wurde die Privatklägerin aus dem Verfahren entlassen. Weiter hielt die 2. Strafkammer fest, dass die Festsetzung einer Parteientschädigung der Privatklägerin im Endurteil erfolge, falls die entsprechenden Voraussetzungen nach Art. 433 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) gegeben seien (pag. 2917, vgl. Ziff. IV.12.1.2 hiernach).