3. Entlassung der Privatklägerin aus dem Verfahren Auf entsprechende Aufforderungen der Verfahrensleitung hin teilten Rechtsanwalt B.________ namens der Berufungsführerin mit Schreiben vom 23. September 2021, die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. September 2021 sowie Rechtsanwalt N.________ namens der Privatklägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 mit, gegen die Entlassung der Privatklägerin aus dem Verfahren keine Einwände zu haben (pag. 2892, pag. 2894 f. bzw. pag. 2896). Mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 wurde die Privatklägerin aus dem Verfahren entlassen.