2859 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsführerin geltend (pag. 2863 f.). Die Straf- und Zivilklägerin E.________ (nachfolgend Privatklägerin), vertreten durch Rechtsanwalt N.________, verzichtete mit Eingabe vom 24. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsführerin geltend (pag. 2882). Am 4. März 2022 fand vor der 2. Strafkammer die Berufungsverhandlung statt (pag. 3017 ff.).