3 teilsbegründung datiert vom 7. Juli 2021 (pag. 2813 ff.). Mit Eingabe vom 2. August 2021 erklärte Rechtsanwalt B.________ für die Berufungsführerin form- und fristgerecht beschränkt auf den Sanktionenpunkt (Höhe des Strafmasses) Berufung (pag. 2855 ff.). Bezugnehmend auf die Verfügung vom 3. August 2021 (pag. 2859 f.) verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. August 2021 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsführerin geltend (pag.