Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Verweigerung von Vollzugslockerungen im Sinne von unbegleiteten und begleiteten Ausgängen sowie einer Versetzung in den offenen Vollzug aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer überwiegend darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Einzig neu war der Hinweis auf eine angebliche «schwarze Liste», doch vermochte dieses Vorbringen an der vorinstanzlichen Begründung nichts zu ändern.