Wer eine Beschwerde führt, die sich darin erschöpft, die Vorbringen, die er vor erster Instanz darlegte, zu wiederholen und sich mit den nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eingehender auseinandersetzt, hat keine Aussichten auf Erfolg. Bereits im Verfahren vor der Vorinstanz wurden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Verweigerung von Vollzugslockerungen im Sinne von unbegleiteten und begleiteten Ausgängen sowie einer Versetzung in den offenen Vollzug aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen.