34 f. E. 8). In seiner Beschwerde vom 12. Juli 2021 wendet sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weder in den Rechtsbegehren noch in der Begründung gegen die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels entsprechender Anfechtung ist der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz vorliegend nicht Streitgegenstand.