Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genĂ¼genden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 75. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Prozessarmut abgewiesen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 34 f. E. 8).