27 Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer hat indessen sowohl im erst- als auch im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ gestellt (amtliche Akten Vorinstanz, Beschwerde vom 11. Januar 2021; amtliche Akten SK 21 306, pag. 2).