70. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Entscheid zusammenfassend weder als rechtsfehlerhaft noch als verfassungswidrig oder willkürlich. Die Vorinstanz hat das ihr beim Entscheid über die Gewährung von Vollzugslockerungen zustehende Ermessen nicht überschritten oder rechtsfehlerhaft ausgeübt. Somit ist die Beschwerde unbegründet und, soweit darauf eingetreten wird, abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Unentgeltliche Rechtspflege 71. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und