33 E. 7.4). Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Hälfte seiner Strafe abgesessen hat, führt nicht automatisch zu einer Versetzung in den offenen Vollzug. Folglich hat die Vorinstanz das Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug zu Recht abgewiesen und ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.