Der Gutachter führte hierzu aus, diese Argumentation lasse sich «auf Grund der wegen Verjährung eingestellten, jedoch angeklagten Tatvorwürfe gegenüber der Ehefrau sowie wegen der verurteilten Taten zum Nachteil der Polizisten im Jahr 2013 nicht als prognostisch günstig ins Feld führen» (amtliche Akten BVD, pag. 912). An der vorliegenden Wiederholungsgefahr vermögen auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf den Vollzugsbericht und sein Vollzugsverhalten nichts zu ändern, zumal dieses – wie bereits in E. 61 f. hiervor ausgeführt – alles andere als ausschliesslich positiv ist (vgl. amtliche Akten SK 21 306, pag. 33 E. 7.4).