Es besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Beurteilung abzuweichen. Der Gutachter berücksichtigte auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er vor seiner Verhaftung keine Delikte mehr begangen habe. Der Gutachter führte hierzu aus, diese Argumentation lasse sich «auf Grund der wegen Verjährung eingestellten, jedoch angeklagten Tatvorwürfe gegenüber der Ehefrau sowie wegen der verurteilten Taten zum Nachteil der Polizisten im Jahr 2013 nicht als prognostisch günstig ins Feld führen» (amtliche Akten BVD, pag.