Dem Beschwerdeführer fehlt die erforderliche Krankheits- bzw. Therapieeinsicht und folglich die Bereitschaft, sich zumindest mit seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften auseinanderzusetzen. Einsicht und Veränderungsbereitschaft wären für die Versetzung in den offenen Vollzug angesichts der gutachterlichen Feststellungen aber zwingend nötig, zumal sich ohne Behandlung das Risiko für einschlägige Delikte nicht senken lässt. Es besteht kein Anlass, von der nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Beurteilung abzuweichen.