923). Da im offenen Vollzug die stark ausgeprägten manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers wegen seiner Fähigkeit zu einem gewinnenden Auftreten kaum kontrollierbar wären und insbesondere unbegleitete Ausgänge das Risiko für einschlägige Straftaten merklich ansteigen liesse, sei eine Versetzung in eine offene Einrichtung derzeit nicht zu empfehlen (amtliche Akten BVD, pag. 926). Dem Beschwerdeführer fehlt die erforderliche Krankheits- bzw. Therapieeinsicht und folglich die Bereitschaft, sich zumindest mit seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften auseinanderzusetzen.