Was die Wiederholungsgefahr betrifft, ist das Verlaufsgutachten unmissverständlich: Beim Beschwerdeführer bestehe aktuell ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte (schwere Körperverletzungen im bisher gezeigten Rahmen und häusliche Gewaltdelikte inklusive Drohungen), was bedeute, dass Rückfälligkeit langfristig wahrscheinlicher sei als Rückfallfreiheit (amtliche Akten BVD, pag. 923).