26 tere Straftaten begeht (amtliche Akten SK 21 306, pag. 32 E. 7.2). Auch die Kammer kommt zum Schluss, dass das Gesuch um Versetzung in den offenen Vollzug abzuweisen ist, da die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind. Einerseits liegt beim Beschwerdeführer auch diesbezüglich Fluchtgefahr vor (vgl. E. 63 ff. hiervor; amtliche Akten SK 21 306, pag. 33 E. 7.3). Was die Wiederholungsgefahr betrifft, ist das Verlaufsgutachten unmissverständlich: