69. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, muss einer eingewiesenen Person grundsätzlich die Möglichkeit geboten werden, sich in einer offenen Anstalt zu bewähren. Allerdings ist auch die Versetzung in den offenen Vollzug nicht vorbehaltslos und unabhängig vom jeweiligen Verhalten des Betroffenen zu gewähren. Vielmehr ist der Vollzug in einer offenen Anstalt gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB nur möglich, wenn keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht oder zu erwarten ist, dass er wei-