(Fremdsprache) und verfüge über ein gewisses Vermögen, was für Fluchtgefahr spreche. Weiter vermöge die Aussicht auf die allfällige Anordnung einer stationären Therapie Fluchtgedanken auszulösen. Im offenen Vollzug seien aktuell keine Auflagen denkbar, mit denen der verbleibenden Gefahr erneuter Delinquenz und einer Flucht begegnet werden könnte, weshalb das Gesuch abzuweisen sei (amtliche Akten Vorinstanz, Verfügung BVD vom 10. Dezember 2020, S. 4).