Hierfür sprächen die gutachterlich attestierten Persönlichkeitseigenschaften wie bspw. Empathiemangel oder das Ausnützen von Beziehungen. Es sei anzunehmen, dass die Dominanzproblematik beim Beschwerdeführer in der fremdbestimmten und unterlegenen Situation des geschlossenen Strafvollzugs einen gewissen Druck erzeuge, diese verlassen zu können. Zudem unterhalte er gemäss eigenen Aussagen regelmässige Kontakte zu seinen in G.________(Land) lebenden Familienangehörigen, spreche J.________ (Fremdsprache) und verfüge über ein gewisses Vermögen, was für Fluchtgefahr spreche.