7 ad Ziff. 5). 68. Die BVD führten aus, es sei möglich, dass der Beschwerdeführer im offenen Vollzug mit seiner kaltblütig manipulativen Persönlichkeit und damit seinem durchaus gewinnenden Verhalten beginnen würde, erneute Delikte zu planen. Entsprechend bestehe bei der Versetzung in den offenen Vollzug weiterhin ein deutliches Rückfallrisiko für schwere Körperverletzungsdelikte. Zudem müsse bei einer Versetzung in den offenen Vollzug von einer erhöhten Fluchtgefahr ausgegangen werden. Hierfür sprächen die gutachterlich attestierten Persönlichkeitseigenschaften wie bspw. Empathiemangel oder das Ausnützen von Beziehungen.