___ (Krankheit) anzustecken, sei rein theoretisch und höchst unwahrscheinlich. Ein solches Delikt, wenn es denn überhaupt stattgefunden habe, könne kaum ein zweites Mal stattfinden und das auf jeden Fall nicht in kurzer Zeit bzw. unter den Bedingungen des offenen Vollzugs. Auch ein anderes Delikt sei äusserst unwahrscheinlich (amtliche Akten SK 21 306, pag. 9 f. ad Ziff. 7). Der Gutachter habe keine unmittelbare Wiederholungsgefahr angenommen. Eine mittelfristige oder rein hypothetische Wiederholungsgefahr reiche nicht (amtliche Akten SK 21 306, pag. 7 ad Ziff. 5).