Mit Verweis auf das bereits zu den Vollzugslockerungen Gesagte lässt der Beschwerdeführer ausführen, es gebe keinen Grund, den Antrag auf Versetzung in eine offene Anstalt abzuweisen. Es bestehe weder Flucht- noch eine unmittelbare Rückfallgefahr und der Beschwerdeführer habe sich stets gut verhalten. Dass er in einer offenen Anstalt vielleicht infiziertes Blut finden könnte, um Leute mit I.________ (Krankheit) anzustecken, sei rein theoretisch und höchst unwahrscheinlich.