5 ad Ziff. 3). Da er bereits die Hälfte abgesessen habe und in zwei Jahren vorzeitig entlassen werden könnte, müsse ihm jetzt diese Zeit gewährt werden, um sich für die Freiheit zu bewähren, ansonsten riskiere er, dass die vorzeitige Entlassung gar nie gewährt werde, weil er sich nie habe bewähren können, was gegen Treu und Glauben sowie das Prinzip der Wiedereingliederung verstosse (amtliche Akten SK 21 306, pag. 10 ad Ziff. 7). Mit Verweis auf das bereits zu den Vollzugslockerungen Gesagte lässt der Beschwerdeführer ausführen, es gebe keinen Grund, den Antrag auf Versetzung in eine offene Anstalt abzuweisen.