66. Mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sowie die Fluchtgefahr gegen die Gewährung von Vollzugslockerungen im Sinne von begleiteten und unbegleiteten Ausgängen sprechen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. Versetzung in den offenen Vollzug: