Aufgrund der vorliegenden Fluchtgefahr kann auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr verzichtet werden, wobei gleichwohl auf die Feststellung von med. pract. D.________ verwiesen wird, wonach beim Beschwerdeführer aktuell ein deutliches Rückfallrisiko für einschlägige Gewaltdelikte bestehe und Rückfälligkeit langfristig wahrscheinlicher sei als Rückfallfreiheit (amtliche Akten BVD, pag. 923; vgl. amtliche Akten SK 21 306, pag. 32 E. 6.6).