Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, sei deshalb heute grundsätzlich geringer als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe von fünf Jahren riskieren würde. Dies vermöge jedoch die aufgrund der erwähnten Gesamtumstände erhöhte Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen (amtliche Akten SK 21 306, pag. 48). Die Bejahung der Fluchtgefahr durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.