Im Übrigen treffe es zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Sicherheitshaft befindet und die Situation in zeitlicher Hinsicht eine andere sei als im Jahr 2013. Bis zu einer möglichen bedingten Entlassung werde es derzeit noch etwa ein Jahr und fünf Monate dauern. Das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen, sei deshalb heute grundsätzlich geringer als zu Beginn der Strafverbüssung, zumal er bei einer Flucht den Vollzug der ganzen Reststrafe von fünf Jahren riskieren würde.