Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, Gewalt gegenüber seiner Begleitung anzuwenden, um sich so eine Flucht zu ermöglichen. Da Begleitpersonen keinen Gefahren ausgesetzt werden dürften, dürfe von ihnen auch kein physischer Einsatz zur Verhinderung einer Flucht erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2019 vom 12. Juni 2019 E. 1.4). Im Übrigen treffe es zwar zu, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Sicherheitshaft befindet und die Situation in zeitlicher Hinsicht eine andere sei als im Jahr 2013.