Zu berücksichtigen sei aber auch, dass beim Beschwerdeführer, der sich (in körperlicher Hinsicht) allgemein in einem guten gesundheitlichen Zustand befinde, eine chronifizierte Gewaltbereitschaft diagnostiziert wurde und es nach wie vor an einer Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften mangle. Die Gesamtumstände liessen darum eine Flucht auch bei begleiteten Ausgängen als wahrscheinlich erscheinen. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer versuchen könnte, Gewalt gegenüber seiner Begleitung anzuwenden, um sich so eine Flucht zu ermöglichen.