32 E. 6.5.3). In ihrer Stellungahme vom 2. August 2021 führt die Vorinstanz weiter aus, zwar müsse dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich bei begleiteten Ausgängen eine Flucht grundsätzlich schwieriger gestalte als bei unbegleiteten Ausgängen. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass beim Beschwerdeführer, der sich (in körperlicher Hinsicht) allgemein in einem guten gesundheitlichen Zustand befinde, eine chronifizierte Gewaltbereitschaft diagnostiziert wurde und es nach wie vor an einer Auseinandersetzung mit der eigenen Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften mangle.