Fakt sei, dass er in den vielen Jahren in Haft keinen Privatbesuch erhielt, ausser von Anwälten und seiner Buchhalterin. Der Beschwerdeführer äussere hingegen, regelmässig telefonische Kontakte zu seinen in G.________(Land) lebenden Familienangehörigen zu pflegen (amtliche Akten BVD, pag. 962). Mit Eingabe vom 28. April 2021 führte Rechtsanwältin B.________ aus, der Beschwerdeführer habe mittlerweile einen Käufer für sein Mehrfamilienhaus in F.________ gefunden, der das Haus für 2.3 Millionen Franken kaufe.