Der Beschwerdeführer steht somit in gesellschaftlicher, familiärer und wirtschaftlicher Hinsicht vor einem Scherbenhaufen; es ist nicht ersichtlich, was ihn zuverlässig an die Schweiz binden würde. Dazu kommt, dass seine Cousine und Verlobte jedenfalls bis vor kurzem in G.________(Land) lebte. Insgesamt ist ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit versuchen, sich der weiteren Strafverfolgung in der Schweiz durch eine Flucht nach G.________(Land) zu entziehen, wo er (auch zusammen mit seiner Verlobten) allenfalls bei ihrer (teilweise gemeinsamen) Verwandtschaft Unterschlupf finden könnte.»