23 E. 5.4.3). Auch eine allfällig drohende Anordnung einer sichernden Massnahme könne die Fluchtgefahr im Rahmen von begleiteten Ausgängen deutlich ansteigen lassen (amtliche Akten BVD, pag. 916; amtliche Akten SK 21 306, pag. 25 E. 5.4.7). Überdies beinhaltet die Beurteilung der Fluchtgefahr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin keine psychiatrische Fragestellung, weshalb diese unabhängig von den Ausführungen in einem forensisch-psychiatrischen Gutachten angenommen werden kann (vgl. amtliche Akten SK 21 306, pag. 31 E. 6.5.1).