63. Bezüglich der Fluchtgefahr ist zunächst klarzustellen, dass med. pract. D.________ – entgegen der nach wie vor vertretenen Ansicht des Beschwerdeführers – nicht zum Schluss gekommen ist, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Gemäss Gutachter spreche zwar die an sich gute Fähigkeit zur Steuerung des eigenen Verhaltens aus rein psychiatrischer Perspektive gegen eine Fluchtgefahr. Allerdings wirkten die narzisstische Problematik mit erhöhter Anspruchshaltung, das Ignorieren der Bedürfnisse anderer, Empathiemangel und Ausnützen von Beziehungen ungünstig in Bezug auf die Fluchtgefahr.