_ solche im Grundsatz als möglich erachtete – nicht in Frage. Auch wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Entscheid, beim zuständigen Gericht die Anordnung einer Massnahme zu beantragen, den BVD obliege. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sei die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme erfüllt sind, nicht Streitgegenstand (amtliche Akten SK 21 306, pag. 30 E. 6.4.2).