SSED 09.0). Solange er nicht zumindest zu einer Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit und den deliktrelevanten Risikoeigenschaften bereit sei, könne ihm demnach kein Vollzugsverhalten attestiert werden, das die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen erlaube. Anstaltsverlassungen, die dem sog. Lüften dienten oder aus humanitären Gründen gewährt würden, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet seien, dürften gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht bewilligt werden, da sie ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellten.