Dem Beschwerdeführer stehe es offen, der Ansicht zu sein, keine Delikte begangen zu haben. Dies ändere aber nichts daran, dass mit Blick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen – unabhängig von der Diagnose im forensisch-psychiatrischen Gutachten und unabhängig vom Umstand, dass im Strafurteil keine Massnahme bzw. Therapie angeordnet worden ist – eine aktive Mitwirkungspflicht bei den Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen bestehe (Art. 75 Abs. 4 StGB; Art. 18 Abs. 1 lit. c RL SSED 09.0).