Diese Beispiele illustrieren geradezu exemplarisch die Ausführungen von med. pract. D.________, wonach beim Beschwerdeführer aus dem Vollzugsverhalten gerade nicht auf die Legalprognose geschlossen werden könne, weil die bei ihm vorliegenden Risikoeigenschaften durch die Struktur des Vollzugs dazu führten, dass er bislang auf entsprechendes Verhalten verzichtet habe, wobei ihm dies in Bezug auf sein Kontrollbedürfnis sowie die narzisstischen und paranoiden Merkmale [wohl insbesondere stressigen Situationen] nicht ganz gelinge (amtliche Akten BVD, pag. 920). Von einem tadellosen Vollzugsverhalten kann somit keine Rede sein.