61. Die Kammer kann dem Vollzugsbericht vom 4. Dezember 2020 – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein «äusserst positives» Bild abgewinnen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer freundlich, korrekt und eher überangepasst verhält. Das Einhalten von Regeln und Abläufen bereite ihm keine Probleme. Er sei eher ein Einzelgänger, pflege oberflächliche Kontakte zu Mitgefangenen und sei gegenüber Mitarbeitenden der JVA korrekt, aber sehr misstrauisch.