21 60. Auch die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers der Gewährung von Vollzuglockerungen entgegensteht (amtliche Akten SK 21 306, pag. 30 E. 6.4.3). Sie liess dabei nicht unberücksichtigt, dass die Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers bisher zu keinen Beanstandungen Anlass gegeben haben und seit Beginn des Strafvollzugs keine Disziplinarsanktionen ausgesprochen werden mussten. Allerdings reiche dies für die Gewährung von Vollzugslockerungen nicht aus (amtliche Akten SK 21 306, pag. 29 f. E. 6.4.1).