Unbegleitete Ausgänge seien mit Blick auf das deutliche Rückfallrisiko nicht vertretbar. Aufgrund der erhöhten Fluchtgefahr würden auch begleitete Ausgänge nicht als vertretbar erachtet (amtliche Akten Vorinstanz, Verfügung BVD vom 10. Dezember 2020, S. 4 f.).