Der Beschwerdeführer sei, trotz Möglichkeit, nicht aktiv um seine Wiedereingliederung und Verbesserung seiner Legalprognose bemüht. Wegen der gewinnenden und manipulativen Fähigkeiten des Beschwerdeführers sei bei unbegleiteten Zeitfenstern von einer erhöhten Wiederholungsgefahr auszugehen, zumal auftretende deliktfördernde Gedanken und Gefühle nicht zugänglich seien, solange keine Auseinandersetzung in einer Therapie stattfinde. Unbegleitete Ausgänge seien mit Blick auf das deutliche Rückfallrisiko nicht vertretbar.