59. Die Vorinstanz prüfte unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des StGB und der RL SSED 09.0, ob die BVD zu Recht von der Gewährung von Vollzugslockerungen abgesehen haben. Die BVD stellten sich auf den Standpunkt, die deliktsrelevanten narzisstischen Persönlichkeitseigenschaften des Beschwerdeführers liessen sich auch im Vollzug beobachten; es fehle jegliche Schuldübernahme oder Einsicht in seine problematischen Verhaltensweisen sowie die Bereitschaft, therapeutisch oder anderweitig an sich zu arbeiten.