75 Abs. 1 Satz 2 StGB). In diesem Sinne sind schrittweise Vollzugslockerungen nicht vorbehaltlos zu gewähren, sondern nur, soweit das Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass der Gefangene flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 84 Abs. 6 StGB). An dieser Ausgangslage ändern auch die vom Beschwerdeführer (teilweise schon vor der Vorinstanz) gemachten Hinweise auf den Resozialisierungszweck der Strafe, auf das Recht auf Verneinung der Strafbegehung, den progressiven Strafvollzug, die Prüfung der bedingten Entlassung und die Länge des Freiheitsentzugs nichts (amtliche Akten SK 21 306, pag.